Schwiegerelternzuwendungen:
Rückgewähransprüche von Grundstücken verjähren erst nach zehn Jahren
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Schwiegereltern im Vertrauen auf die Ehe ihres Kindes und des Schwiegerkindes diesen Zuwendungen machen. Häufig werden etwa Hausgrundstücke an die Eheleute übertragen.?Bereits seit 2010 werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH 03.02.2010, XII ZR 198/06) diese unentgeltlichen Zuwendungen der Schwiegereltern an den Ehepartner des Kindes als Schenkungen betrachtet. Scheitert jedoch die Ehe des Kindes und des Schwiegerkindes, so ist der Grund für die ursprüngliche Zuwendung nachträglich entfallen, denn die Grundlage einer solchen Schenkung ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt und somit auch das eigene Kind fortdauernd in den Genuss der Schenkung kommen soll. Am 03.12.2014 (Beschluss; XII ZB 181/13) hatte der Bundesgerichtshof über einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden. Dies war notwendig, da es immer vom Einzelfall abhängt, ob ein Rückgewähranspruch der Schwiegereltern besteht oder nicht. Es kommt insbesondere darauf an, ob es den Schwiegereltern zumutbar ist, an der geleisteten Schenkung festzuhalten. Kommt man nach einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Schwiegereltern ein Festhalten an der Schenkung unzumutbar ist, können diese normalerweise nur Ausgleich in Geld verlangen. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall am 03.12.2014 verhielt es sich allerdings so, dass die Rückgewähr des zugewandten hälftigen Hausgrundstückes beschieden wurde. Im dortigen Fall war es so, dass ein Wohnrecht und die Altersvorsorge der Schwiegereltern wegen einer angedrohten Zwangsversteigerung gefährdet gewesen wären. Dies veranlasste den Bundesgerichtshof dazu, eine sachgerechte Ausnahmeentscheidung zu treffen.
Gleichzeitig hatte der Bundesgerichtshof in der letztgenannten Entscheidung auch über die Frage zu befinden, wann ein solcher Rückübertragungsanspruch der Schwiegereltern verjährt. Entgegen der Annahme der Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof zu Recht entschieden, dass ein solcher grundstücksbezogener Rückübertragungsanspruch sich nach § 196 BGB richtet und folglich eine zehnjährige Verjährungsfrist anzunehmen ist. Dies bedeutet, dass Schwiegereltern mindestens zehn Jahre nach der Trennung ihres Kindes vom bisherigen Schwiegerkind noch einen Anspruch auf Rückübertragung des zugewandten Hausgrundstückes haben können.
Die Entscheidung vom 03.02.2010 des Bundesgerichtshofs konnte nur Grundsätzliches regeln, einzelne Fallgestaltungen bei denen ein Rückgewähranspruch besteht, müssen durch die Rechtsprechung ausgestaltet werden. Folglich ist auch die Entscheidung vom 03.12.2014 eine weitere Konkretisierung. Um langwierige gerichtliche Verfahren zu vermeiden, sollte in der Praxis bei notariellen Schenkungsverträgen über Hausgrundstücke an Schwiegerkinder der Fall einer Ehescheidung explizit und sorgfältig geregelt werden.