Haftung eines Krankenhauses bei MRSA-Infektionen
Das OLG Hamm (Az. 26 U 125/13) hat mit Urteil vom 14.04.2015 entschieden, dass ein Patient einen in Streit stehenden schadenursächlichen Hygienemangel auch dann entsprechend der üblichen zivilprozessualen Verfahrensgrundsätze nachweisen müsse, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Allein diese Anzahl weiterer Infektionen rechtfertige keine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. In dem entschiedenen Fall hatte ein Patient während seines Krankenhausaufenthalts eine MRSA-Infektion erlitten. Während seines Krankenhausaufenthalts kam es bei vier weiteren Patienten zu MRSA-Infektionen.