Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für Auszahlungen der Kommanditgesellschaft
Da die Komplementär-GmbH für die Verbindlichkeiten der KG haftet entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass eine Zahlung aus dem Vermögen der KG an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG (Kapitalerhaltung) verbotene Auszahlung darstellt.
Der BGH (Az. II ZR 360/13) hat nun entschieden, dass diese Haftung auch dann nicht entfällt, wenn neben der GmbH auch eine natürliche Person als Komplementär persönlich haftet. In einer früheren Entscheidung des BGH hatte die Existenz einer unbeschränkt haftenden natürlichen Person, welche „Nur-Kommanditist“ war, noch zu einer Ablehnung der Haftung geführt. Der BGH hat nunmehr jedoch klargestellt, dass die Rechtsfolge eine andere ist, wenn der Zahlungsempfänger (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist. Dies deshalb, da § 30 Abs. 1 GmbHG voraussetzt, dass der Zahlungsempfänger für die Ausstattung der GmbH-Gesellschaft mit haftendem Kapital verantwortlich ist – was bei einem GmbH-Gesellschafter immer der Fall ist.
Allerdings kann aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbindung der GmbH an die GmbH & Co. KG die GmbH nur eine Zahlung an die KG zur Wiederherstellung ihres Stammkapitals verlangen. Auch der korrespondierende Haftungsanspruch gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach § 43 Abs. 3 GmbHG wegen verbotener Auszahlungen nach § 30 Abs. 1 GmbHG steht nicht der GmbH, sondern der KG zu.