Der Zusammenschluss bereits niedergelassener Ärzte sowie die Aufnahme eines neu zugelassenen Arztes macht noch keine „Aufbaupraxis“ im Sinne der Zuweisung des Regelleistungsvolumens.? ?Eine „Aufbaupraxis“ rechtfertigt nach der geltenden Rechtslage eine Sonderregelung bei der Zuweisung des Regelleistungsvolumens. Gemäß dem Urteil des SG Marburg vom 08.04.2015 (Az. S 11 KA 332/12) liegt eine solche „Aufbaupraxis“ jedoch nicht bereits dann vor, wenn die Gründungsgesellschafter der neuen BAG bereits zuvor zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren. Allein die Entstehung der neuen Rechtsform – der BAG – rechtfertige nicht die Anwendung der Ausnahmeregelungen über die Aufbaupraxis (Ziffer 3.6. HVV). Denn nach dem Sinn und Zweck der Grundsätze zur „Aufbaupraxis“ soll dem Vertragsarzt die Chance gegeben werden im Wettbewerb Fuß zu fassen. Maßgeblich sei deshalb, ob die Neugründung der BAG mit der erstmaligen Niederlassung einer Einzelpraxis vergleichbar sei.
In dem vom SG Marburg entschiedenen Fall war diese Voraussetzung deshalb nicht gegeben, weil die Gründungsgesellschafterin von der Infrastruktur der vorbestehenden Praxis profitierte (Nutzung der bestehenden Praxisorganisation; Übernahme von Patienten des anderen Gründungsgesellschafters) und sich deshalb nicht dem Wettbewerb wie ein einzelner neu zugelassener Arzt habe stellen müssen.
Wenige Tage später, am 23.04.2015 (Az. S 16 KA 156/13), entschied das SG Marburg zudem, dass auch dann, wenn die BAG erst durch die Aufnahme eines neu zugelassenen Arztes entstehe, die Grundsätze zur Aufbaupraxis aus obigen Gründen keine Anwendung finden.